aber|ken|nen 〈V. t. 166; hat〉 1 jmdm. etwas ~ 〈Rechtsw.〉 erklären od. entscheiden, dass jmd. ein Recht nicht habe, dass jmdm. ein Besitz nicht zustehe 2 jmdm. eine Eigenschaft, eine Fähigkeit ~ erklären, dass er sie nicht besitze ● ich erkenne es ihm ab, 〈auch〉 ich aberkenne... mehr
Rig|gung 〈f. 20; Mar.〉 = Rigg
dol|ce 〈[–t] Adj.; Mus.〉 sanft, lieblich ● ~ stil nuovo ”süßer neuer Stil“, im 13. Jh. der den Minnesang ablösende Stil der ital. Liebeslyrik … mehr
Jus|tiz 〈f.; –; unz.〉 Rechtswesen, Rechtspflege [<lat. iustitia … mehr