Um mit Online-Shopping – von Erotikartikeln bis zu Literatur – auch Geld zu verdienen, werben die Anbieter heftig um potentielle Kunden, zum Beispiel mit Werbe-E-Mails. Das ist ihr gutes Recht – nur nicht dann, wenn die elektronische Werbepost, im Web-Jargon “Spam” genannt, zur Belästigung wird. Das befand das Landgericht Traunstein in einer einstweiligen Vefügung gegen eine Internet-Agentur. Es sei unzulässig, solche Mails ohne vorherige Zustimmung der Adressaten abzuschicken.
Eine Entscheidung, die der Jurist Sebastian Biere von der Berliner Internet-Akademie http://www.akademie.de begrüßt: “Eine richtungsweisende verbraucherfreundliche Rechtsprechung. Wer allerdings Online-Werbung unbedingt verschicken will, der ist kaum daran zu hindern. Beispielsweise gilt die deutsche Rechtsprechung nicht für Absender im Ausland.”
Die unerwünschte Post entnervt nicht nur die Umworbenen, sondern sie verstopft auch die Datenleitungen. So laufen beispielsweise in den USA täglich bis zu drei Millionen Werbemails durch das Netz des größten Internet-Anbieters “America Online”.
http://www.erobinson.com. Seriöse Anbieter respektieren diese Liste und schicken an die aufgeführten Adressen keine Werbung mehr.
Sebastian Jutzi





