A
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aus|schließ|lich I 〈a. [–′––] Adj.〉 ausnahmslos, alleinig, ungeteilt, uneingeschränkt ● ~e Gesetzgebung 〈bundesstaatl. Verfassungsrecht〉 Befugnis des Bundes zur alleinigen Gesetzgebung auf bestimmten Gebieten (z. B. Währung, Verkehrswesen u. a.); sein ~es Recht II 〈adv.〉 nur, nichts anderes als ● sie ist jetzt ~ Hausfrau und Mutter; ich beschäftige mich ~ mit …; ich lebe ~ von vegetarischer Kost III 〈Präp. m. Gen.〉 nicht mitgerechnet, ungerechnet, außer ● wir sehen uns täglich, ~ des Sonntags; Gewicht ~ der Verpackung; Preis für Übernachtung ~ des Frühstücks und Trinkgeldes; 〈auch mit undekl. Subst., wenn es im Sg. u. ohne Art. steht〉 ~ Frühstück und Trinkgeld; ~ der Trinkgelder; 〈auch mit Dat., wenn das folgende Subst. im Pl. u. ohne Art. steht〉 ~ Trinkgeldern
Quelle: Wahrig Wissenschaftslexikon
