Der Aufwand für die chirurgische Vergrößerung der Brust mit einem Silikon-Implantat kann weder ganz noch teilweise als “außergewöhnliche Belastung” von der Steuer abgesetzt werden. So entschied kürzlich das Finanzgericht Köln gegen eine Klägerin. (FG Köln, Az 3 K5909/95)
Helmut L. Karcher
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