Das Persönlichkeitsrecht wiegt schwerer als das Recht auf freie Meinungsäußerung. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gab einem Gynäkologen Recht, der sich durch Handzettel eines militanten Abtreibungsgegners verunglimpft sah: „Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. …!”. Streng genommen entsprach dies sogar der Wahrheit. Denn nach Paragraph 218 sind Abtreibungen auf Beratungsschein lediglich „straffrei” – im juristischen Sinne aber „rechtswidrig”. Diese sprachliche Spitzfindigkeit legte das Gericht jedoch nicht zu Gunsten des Zettelverteilers aus. Seine Aktion habe eindeutig darauf abgezielt, den Frauenarzt öffentlich an den Pranger zu stellen. (AZ: VI ZR 366/02)
Thomas Willke