Auch wenn ein krank geschriebener Arbeitnehmer einem Kollegen in einer anderen Firma hilft, darf ihm nicht ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden. Damit erklärten die Richter am Arbeitsgericht Frankfurt am Main die fristlose Kündigung eines Kellners für unzulässig. Der Geschäftsführer einer Gaststätte hatte erfahren, daß sein Angestellter in einem anderen Restaurant in Arbeitskleidung bedient hatte, während er wegen Rückenschmerzen krank geschrieben war. Der Beschuldigte gab an, er habe lediglich einen befreundeten Kellner besucht und ihm kurzzeitig kleine Hilfsdienste geleistet. Die Richter wiesen den beklagten Arbeitgeber darauf hin, daß dem Kellner keine Bettruhe verordnet worden war und der Besuch des Kollegen und die Hilfstätigkeiten nicht generell als genesungshemmend anzusehen gewesen seien. (AZ: Ca 120/98)
Ulrich Fricke