Schwerkranke haben ein Recht, zu Hause gepflegt zu werden, wenn dies möglich und medizinisch zu verantworten ist, entschied das Bundessozialgericht in Kassel.
Gestritten hatte ein 39jähriger Mann mit seiner Krankenkasse. Der Patient ist halbseitig gelähmt und muß künstlich beatmet werden. Die Kasse wollte von den 28000 Mark monatlichen Behandlungskosten nur einen Teil übernehmen. Sie verwies auf eine Klinik, in der der Kranke für 24000 Mark monatlich betreut werden könnte. (AZ: B 3 KR 4/98)
Nicola Siegmund-Schultze