Das Transplantationsgesetz bestimmt, daß Organe von lebenden Spendern nur innerhalb der nahen Verwandtschaft oder bei besonderer persönlicher Verbundenheit verpflanzt werden dürfen. Gegen diese Einschränkung hatte ein Patient, der eine neue Niere braucht, zusammen mit einem Chirurgen und einem nicht verwandten Spendewilligen geklagt. Das Gericht entschied, nur eine Spende in der Familie biete Gewähr für Freiwilligkeit und schütze gegen Organhandel. Die Kläger meinten, im Familienkreis sei die Gefahr doch viel größer, daß ein potentieller Spender unter Druck gerate, gegen seinen Willen ein Organ herzugeben. (AZ: 1 BvR 2181/98)
Ulrich Fricke