Wenn ein Arbeitnehmer seine Kur nicht stationär in einer Klinik absolviert, muß der Arbeitgeber seinen Lohn nicht weiterzahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gegen einen saarländischen Arbeiter. Dieser verbrachte 1996 eine dreiwöchige Kur in der Provence. Der Mann besuchte jedoch nur für einige Stunden pro Tag die Kurklinik und residierte die übrige Zeit in einem Hotel. Das mißbilligte das Gericht. Wenn ein Arbeiter für seinen Kururlaub Lohn empfangen wolle, dann müsse die Kur auch seine Lebensführung beeinflussen. (AZ: BAG 5 AZR 685/98)
Ulrich Fricke