Müssen Warenhäuser, die Fertigbrillen an Ständen mit Selbstbedienung verkaufen, auf mögliche Gefahren durch die billigen Sehhilfen hinweisen? Der Bundesinnungsverband für das Augenoptikerhandwerk wollte dies per Klage erzwingen. Sein Argument: Die Gläser der Fertigbrillen weisen auf beiden Seiten stets dieselbe Dioptrienzahl auf. Damit aber sei die Fehlsichtigkeit der Träger in vielen Fällen nicht optimal ausgeglichen. Kopfschmerzen, Ermüdung und Augenentzündungen wären mögliche Folgen.
Der Bundesgerichtshof entschied: Der Einzelhandel ist nicht verpflichtet, bei frei verkäuflichen Waren auf gesundheitliche Risiken hinzuweisen. Aber auch der Händler darf nicht behaupten, daß das Benutzen der Brillen gesundheitlich unbedenklich sei. (BGH, Az. I ZR 113/94)
Helmut L. Karcher