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Einführung der Erbmonarchie in Dänemark

14. November 1665

Einführung der Erbmonarchie in Dänemark

Eigentlich bestand in Dänemark eine Wahlmonarchie, doch konnte der jeweils älteste Sohn des regierenden Monarchen damit rechnen, von den Fürsten zum Nachfolger gewählt zu werden. Seit dem 16. Jahrhundert jedoch geriet die dänische Krone zunehmend in die Krise: Bei den schweren militärischen Auseinandersetzungen des Reichs mit Schweden um eine Vorrangstellung im Ostseeraum war es letztlich unterlegen. Nur durch die Abtretung aller schonischen Provinzen östlich des Öresund an Schweden konnte König Friedrich III. verhindern, daß Dänemark in ein schwedisches Großreich eingegliedert wurde. Der damit einhergehende gewaltige Gebiets- und Bevölkerungsverlust hatte eine schwere innenpolitische Krise zur Folge.

Friedrich reagierte 1660/61 mit der staatsstreichartigen Entmachtung des Adels und der Einführung der absoluten Monarchie in Dänemark und Norwegen. Die neue Regierungsform wurde im „Dänischen Königsgesetz“ (Lex Regia) festgeschrieben, die der König am 14. November 1665 unterzeichnete. Dem neuen Gesetz zufolge war das alte Wahlkönigtum abgeschafft und Dänemark fortan eine absolutistische Erbmonarchie, in der dem König und seinen Nachkommen die uneingeschränkte Macht und Befehlsgewalt zugestanden wurde. Die Abgabenfreiheit des Adels wurde ebenso beschnitten wie seine Privilegien bei der Vergabe von Ämtern. Die „Lex Regia“ gilt als einzige Verfassungsurkunde des europäischen Absolutismus. Das Gesetz wurde erst 1848/49 außer Kraft gesetzt.

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