Es war eines der letzten Gesetze in der dritten Wahlperiode des Deutschen Bundestages: Am 30. Juni 1961 wurde das Bundessozialhilfegesetz verkündet. Das in Federführung von Innenminister Gerhard Schröder vorgelegte Gesetz ersetzte die „Verordnung über die Fürsorgepflicht“ von 1924 sowie die „Rechtsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“ aus demselben Jahr. Insbesondere die bis dahin geltende Regelung, wonach die Leistungsempfänger verpflichtet waren, die zu ihrer „Fürsorge“ aufgewendeten Gelder zu ersetzen, wurde gestrichen. Mit dem Bundessozialhilfegesetz erhielten Hilfsbedürftige nun einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe durch den Staat – ohne Kostenersatz.
Dem Rechtsanspruch standen allerdings andere Verpflichtungen gegenüber, da, so die Begründung, die Sozialhilfe aus Steuermitteln finanziert werde. Es bestand etwa die Pflicht des Sozialhilfeempfängers, bei der Bedarfsfeststellung mitzuwirken. „Arbeitsentwöhnte“ Personen sollten wieder an Arbeit „gewöhnt“ und ihnen geeignete Tätigkeiten angeboten werden. Frauen wiederum durften Arbeiten nur dann zugemutet werden, wenn dadurch die geordnete Erziehung der Kinder oder die Führung des Haushalts nicht gefährdet war. Das Bundessozialhilfegesetz wurde 2005 durch das Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch, abgelöst und außerdem die Sozialhilfe für Arbeitssuchende mit der Arbeitslosenhilfe zur umstrittenen Grundsicherung zusammengeführt.