Für die Begründung einer rechtsgültigen Ehe waren die an oder gegenüber der Kirche vorgenommenen Handlungen lange Zeit irrelevant. Vielmehr brachte der Geschlechtsakt (eheliches Beilager) nach der Heimführung der Braut in das Haus des Bräutigams die vollen Rechtswirkungen der Ehe hervor: „Die Frau ist ebenso Standesgenossin ihres Mannes, sobald sie
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