Er entstand zwischen 1220 und 1235 und wurde noch 1932 für eine Entscheidung des Reichsgerichts herangezogen: der „Sachsenspiegel“. In diesem Rechtsbuch, verfasst von Eike von Repgow, wurde schon lange mündlich tradiertes Gewohnheitsrecht zusammengefasst. In Verbindung mit dem Magdeburger Stadtrecht prägte der „Sachsenspiegel“ später auch die Rechtsordnungen in Osteuropa.
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