Als die Empfänger öffentlicher Fürsorge im späten 15. und frühen 16. Jahrhundert immer zahlreicher wurden, begann man in der Gesetzgebung der Zeit zwischen bedürftigen und unwürdigen Bettlern zu unterscheiden. Die Definition der „echten“ Armen (etwa Kinder, Alte, Kranke und Gebrechliche) spiegelte die veränderte Sozialpolitik der frühneuzeitlichen Regierungen in ganz Europa wider, die sich weigerten, mit Arbeitslosigkeit als solcher das Betteln zu entschuldigen.
Die Behörden vertraten die Ansicht, alle Bettler, abgesehen von denen, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen konnten, seien als bewusste Müßiggänger zu betrachten, die man unnachsichtig verfolgen müsse. Daher wurde das Betteln arbeitsfähiger Armer kriminalisiert.
Der Bettler, der auf kriminelle Abwege geriet und sich nicht an die Konventionen einer christlichen Gesellschaft der „Stände“ und „Berufe“ hielt, wurde plötzlich zum „Landstreicher“, zum strafwürdigen Angehörigen einer abweichenden Subkultur. Die Art der Bestrafung fiel je nach dem Grad der Abweichung (Landstreicherei, unerlaubtes Betteln, Prostitution und Kleinkriminalität) unterschiedlich aus…
Autor: Prof. Dr. Dr. h. c. Robert Jütte
Den vollständigen Artikel lesen Sie in DAMALS 05/2019